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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Stellplatz- und Garagenmiete sind zusätzlich abziehbar

Unterhalten Sie aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt? Dann können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung eine Familienheimfahrt pro Woche mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen. Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt allerdings mit abgeltender Wirkung, so dass Sie keine weiteren Mobilitätskosten für Familienheimfahrten (z.B. Benzinkosten) mehr geltend machen können.

Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Mietzahlungen für einen Stellplatz oder eine Garage am Beschäftigungsort (z.B. vor der Zweitwohnung) nicht von dieser Abgeltungswirkung erfasst werden, sondern neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Denn diese Kosten sind nach Auffassung des Gerichts zusätzlich abziehbare "sonstige Kosten" der doppelten Haushaltsführung. Möchten Sie sie steuerlich geltend machen, müssen Sie allerdings glaubhaft machen, dass die Anmietung des Stellplatzes bzw. der Garage notwendig war. Hiervon gehen die Bundesrichter dann aus, wenn Sie den Stellplatz oder die Garage wegen einer angespannten Parkplatzsituation oder zum Schutz des Fahrzeugs angemietet haben.

Hinweis: Der Steuervorteil, den das Urteil eröffnet, kann durchaus beachtlich sein. So kann beispielsweise ein lediger Arbeitnehmer, der eine Garagenmiete von jährlich 720 EUR zahlt und über ein zu versteuerndes Einkommen von 42.000 EUR (Grenzsteuersatz: 37 %) verfügt, seine Einkommensteuerlast um 266 EUR pro Jahr mindern.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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