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Praxiseinbringung: Zurückbehaltene Forderungen sind steuerlich auszuklammern

Wer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft einbringt und dabei Mitunternehmer der Gesellschaft wird, sollte eine Regelung im Umwandlungsteuergesetz kennen, nach der die Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen entweder mit dem Buchwert oder mit einem höheren Wert (maximal dem gemeinen Wert) ansetzen darf. Der gewählte Wert gilt nämlich als Veräußerungspreis des Einbringenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt untersucht, wie solche Forderungen steuerlich zu behandeln sind, die bei einer Einbringung zurückbehalten werden.

Ein Steuerberater (Einnahmenüberschussrechner) hatte seine Einzelpraxis unter Aufdeckung der stillen Reserven in eine Sozietät eingebracht, seine Honorarforderungen aber zurückbehalten. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass sich der Gewinn aus diesen Forderungen komplett im Zeitpunkt der Einbringung realisiert hat.

Der BFH konnte dieser Sichtweise jedoch nichts abgewinnen. Zunächst stellten die Richter fest, dass die Einbringung auch dann begünstigt ist, wenn Honorarforderungen zurückbehalten werden, weil diese keine wesentliche Betriebsgrundlage sind (wie z.B. der Mandantenstamm). Im Fall des Steuerberaters waren die Forderungen zudem dessen Restbetriebsvermögen zuzuordnen und nicht durch Entnahme in sein Privatvermögen übergegangen. Durch die fortbestehende "betriebliche Verstrickung" war sichergestellt, dass der Steuerberater die zurückbehaltenen Forderungen beim späteren Zahlungseingang als nachträgliche Betriebseinnahmen versteuert.

Die Forderungen durften nicht bereits in der Übergangsgewinnermittlung erfasst werden, die zur Ermittlung eines Einbringungsgewinns erforderlich ist, da sich diese Gewinnermittlung nur auf tatsächlich eingebrachte Wirtschaftsgüter erstreckt.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: übrige Steuerarten

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