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Ergebnisabführungsvertrag: Verunglückte Organschaft kann geheilt werden

Von einer ertragsteuerlichen Organschaft spricht man, wenn

  • sich eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, den gesamten Gewinn an ihren Gesellschafter abzuführen, und
  • sich der Gesellschafter im Gegenzug verpflichtet, einen etwaigen Verlust der Gesellschaft auszugleichen.

Als Folge wird das Einkommen der Gesellschaft (Organgesellschaft) beim Gesellschafter (Organträger) versteuert. Das hat den Vorteil, dass der Organträger auf diese Art und Weise Verluste der Organgesellschaft mit eigenen positiven Einkünften verrechnen kann. Ohne eine Organschaft wäre dies nicht möglich, da Verluste nicht ausgeschüttet werden können.

Beispiel: Herr A ist alleiniger Gesellschafter der A-GmbH, mit der er einen Ergebnisabführungsvertrag schließt. Im Jahr 2012 erwirtschaftet die A-GmbH einen Verlust von 70.000 EUR, den Herr A durch Überweisung an die A-GmbH ausgleicht. Herr A erzielt im selben Jahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 80.000 EUR.

Herr A kann seine positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit den Verlusten der A-GmbH in seiner eigenen Einkommensteuererklärung ausgleichen und versteuert insgesamt nur noch einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 10.000 EUR.

Leider ist die Organschaft eine sehr formelle Angelegenheit. Das Finanzamt liest den Ergebnisabführungsvertrag sehr penibel und beanstandet auch kleinste Fehler. Seinen Fokus legt es dabei auf die Regelungen der Verlustübernahme, da diese einen sehr wichtigen Teil des Vertrags darstellen. Findet es Vertragsfehler erst bei einer späteren Betriebsprüfung, wird es den Beteiligten in der Regel nicht mehr gelingen, die Organschaft zu heilen. Wohl oder übel werden dann sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter ihre Einkünfte wieder in ihrer jeweils eigenen Steuererklärung versteuern müssen.

Hinweis: Mit dem Gesetz zur Änderung der Unternehmensbesteuerung und des Reisekostenrechts wurden auch die Voraussetzungen einer Organschaft überarbeitet. Diese Regelungen sind auch schon in Kraft getreten. Interessant ist, dass dort unter anderem eine Heilungsmöglichkeit für Ergebnisabführungsverträge geschaffen wurde.

Zwar ist nun ausdrücklich festgeschrieben, dass zur Anerkennung einer steuerlichen Organschaft im GmbH-Konzern der Gewinnabführungsvertrag ausdrücklich auf die Verlustübernahmeregelung im Aktiengesetz verweisen muss. Für die Anerkennung ist es aber unschädlich, wenn ein bestehender Vertrag diesen Verweis nicht enthält, sofern

  • der Vertrag tatsächlich durchgeführt wurde,
  • alle übrigen Voraussetzungen der steuerlichen Organschaft erfüllt sind und
  • der Vertrag bis zum 31.12.2014 angepasst wird.
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zum Thema: Körperschaftsteuer

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