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Umsatzsteuer: Wer falsche Rechnungen ausstellt, muss doppelt zahlen

Wer eine Rechnung ausstellt, ohne Unternehmer zu sein, schuldet die darin ausgewiesene Umsatzsteuer. Gleiches gilt für einen Unternehmer, der für eine nichterbrachte Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung ausstellt.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ging die Steuerfahndung davon aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH Rechnungen ausgestellt hatte, ohne dass die GmbH entsprechende Leistungen erbracht hätte. Daher verlangte das Finanzamt die Umsatzsteuer aus den Rechnungen zurück. Auch das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Entscheidung. Dabei stützten sich sowohl Finanzamt als auch FG auf die Feststellungen der Steuerfahndung.

Nach Auffassung des BFH reicht das allein aber nicht aus. Denn schon das Finanzamt, spätestens aber das FG  hätte den genauen Inhalt der fraglichen Rechnungen selbst feststellen und prüfen müssen.

Hinweis: Stellen Sie eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aus und geben darin einen anderen Liefergegenstand als den tatsächlich gelieferten an, schulden Sie die Umsatzsteuer für den nichtgelieferten Gegenstand ebenfalls.

Beispiel: Ein Computerhändler liefert an einen Unternehmer eine Spielekonsole. In der Rechnung gibt er aber an, einen PC verkauft zu haben. Der Computerhändler schuldet doppelt Umsatzsteuer: einmal für den PC (wegen der falschen Rechnung) und einmal für die tatsächlich gelieferte Spielekonsole.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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