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Umsatzsteuer: Welcher Zu- bzw. Abflusszeitpunkt gilt zwischen den Jahren?

Maßgebend für den Ansatz von Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Selbständigen, die ihre Gewinne mit Hilfe der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, oder von Mieten und Werbungskosten ist generell das Datum der Verbuchung auf dem Konto bzw. der Barzahlung. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie beispielsweise Versicherungsbeiträge, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Ende des Kalenderjahres erfolgen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (Zehntageszeitraum), gelten in dem Jahr als Einnahme oder Ausgabe, für das sie geleistet werden.

Das betrifft auch die Umsatzsteuer, die an den Fiskus gezahlt oder von ihm erstattet wird. Hierbei wird der Geldverkehr an das und von dem Finanzamt aber unterschiedlich behandelt, weil unter anderem auch gesetzliche Fälligkeiten eine Rolle spielen. Bei der Überweisung erfolgt der Abfluss spätestens im Zeitpunkt der Lastschrift. Er kann aber auch schon mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank erfolgen, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist. Der Zufluss einer Erstattung - etwa bei der Vorsteuer - erfolgt mit der Gutschrift auf dem Bankkonto.

  • Mit der Hingabe eines Schecks erfolgt der Abfluss, mit der Entgegennahme der Zufluss. Das gilt, sofern die Auszahlung bei Vorlage des Schecks wegen fehlender Deckung nicht verweigert werden kann und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist.
  • Haben Sie eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und die Voranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung bereits am Fälligkeitstag als abgeflossen - eine entsprechende Deckung vorausgesetzt. Bei der Erstattung kommt es dennoch erst mit der Gutschrift zu einem Zufluss, da Sie erst zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über das Geld verfügen können.
  • Bei der Umbuchung handelt es sich um eine Aufrechnungserklärung; diese empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam, wenn sie zu Ihnen gelangt und zu erwarten ist, dass Sie von ihr Kenntnis nehmen. Maßgebend für den steuerlichen Zufluss ist der Zugang der Umbuchungsmitteilung.
  • Der Erstattungsanspruch wird grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig - nicht aber bevor Ihnen die Steuerfestsetzung bekanntgegeben worden ist. Das heißt, dass ein angemeldeter zustimmungsbedürftiger Steuervergütungsanspruch erst mit Bekanntgabe der Zustimmung fällig wird, in der Regel durch die Gutschrift.
  • Die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fällige Umsatzsteuervorauszahlung verschiebt sich auf den nächsten Werktag. Erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung kann sie als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst werden, da die Fälligkeit statt im Zehntagezeitraum frühestens am 11.01. liegt.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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