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Privatvermögen: Ungeklärter Zuwachs erlaubt dem Finanzamt eine Hinzuschätzung

Bei einer Betriebsprüfung untersuchen die Finanzbeamten zunächst, ob die Buchführung ordnungsgemäß ist. Ordnungsgemäß heißt unter anderem, dass für jede Buchung auch ein Beleg vorhanden ist wie beispielsweise eine Rechnung oder eine Quittung. Die betriebliche Kasse muss daher auch durch ein Kassenbuch und die einzelnen Bons belegt werden.

Befindet der Betriebsprüfer, dass die Buchführung bezüglich dieser Kriterien nicht ordnungsgemäß ist, darf er Betriebseinnahmen hinzuschätzen. Denn er kann begründet davon ausgehen, dass die Buchführung nicht alle Beträge enthält, die der Unternehmer vereinnahmt hat. Und selbst bei einer an sich ordnungsgemäßen Buchführung darf er nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Einnahmen hinzuschätzen, wenn sich im Privatvermögen des Unternehmers ein nicht nachvollziehbarer Vermögenszuwachs ergeben hat. Der Gedanke im Hintergrund: "Woher soll der Vermögenszuwachs sonst kommen, wenn nicht durch Einkünfte aus dem Betrieb?"

Die Richter des Finanzgerichts Saarland haben diese Grundsätze nun auch für eine GmbH umgesetzt. Der Gesellschafter hatte weder eine Schenkung noch eine Erbschaft oder einen Lottogewinn erhalten. Trotzdem war sein Privatvermögen beachtlich angewachsen. Da das Finanzamt zudem einen Zusammenhang dieses Zuwachses mit diversen in- und ausländischen Briefkastenfirmen und Überweisungen zwischen diesen feststellen konnte, befürworteten auch die Finanzrichter eine Hinzuschätzung, obwohl die Buchführung selbst in Ordnung war.

Hinweis: Achten Sie penibel darauf, Ihre betrieblichen Bankkonten durch entsprechende Kontoauszüge belegen zu können. Dokumentieren und begründen Sie Zahlungen auf Ihr privates Bankkonto - gerade dann, wenn es sich um größere Beträge handelt.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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