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Schuldenerlass: Besserungsschein löst keine Schenkungsteuer aus

Befindet sich ein Unternehmen in einer schweren finanziellen Krise, ist ein (teilweiser) Schuldenerlass häufig der letzte Rettungsanker. Die Gläubiger des Unternehmens geben ihre Forderungen allerdings meist nicht bedingungslos auf, sondern verknüpfen den Schuldenerlass mit einer sogenannten Besserungsabrede. Danach verzichten sie zwar grundsätzlich auf ihr Geld, lassen ihre Forderungen aber für den Fall wieder aufleben, dass sich das Unternehmen finanziell erholt.

Eine solche Abrede hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten beleuchtet. Im Urteilsfall hatte eine AG einer notleidenden GmbH ein Darlehen gewährt und später unter Vereinbarung einer Besserungsabrede auf die Forderung verzichtet. Den sogenannten Besserungsschein verkaufte sie dann an den (mittelbaren) Alleingesellschafter der GmbH zu einem Kaufpreis von 1 EUR, was dem damaligen tatsächlichen Wert des Scheins entsprach. Der Erwerber war an einer GmbH beteiligt, die wiederum alleinige Aktionärin der AG war. Einige Jahre später warf die notleidende GmbH tatsächlich wieder Gewinne ab, so dass der Gesellschafter aufgrund seines Besserungsscheins knapp 2 Mio. EUR von der GmbH kassierte.

Das Finanzamt sah die Zahlungen als sogenannte freigiebige Zuwendungen an und setzte Schenkungsteuer von rund 685.000 EUR auf sie fest. Der BFH hat jedoch erklärt, dass der Vorgang schenkungsteuerlich irrelevant ist. Da der Verkehrswert der Forderung beim Verkauf des Besserungsscheins nicht über 1 EUR lag, konnte von einer (gemischten) Schenkung nicht die Rede sein. Der Verkaufspreis war eine angemessene Gegenleistung, die spätere Besserung unerheblich.

Auch die Tatsache, dass die Bereicherung auf Kosten eines Dritten (der AG) erfolgt war, sprach nicht für eine freigiebige Zuwendung. Denn der Gesellschafter hatte nicht nur die Forderung erworben, er war obendrein auch noch alleiniger Gesellschafter der notleidenden GmbH (also des Schuldners).

Hinweis: Ergänzend wies der BFH darauf hin, dass im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und ihren (mittelbaren) Gesellschaftern keine freigiebigen Zuwendungen im Sinne des Schenkungsteuerrechts bestehen können. Denkbar sind lediglich betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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