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Werbemaßnahmen: Kostenlose Blutzuckermessgeräte sind keine Warenmuster

Nicht nur Lieferungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer, sondern auch unentgeltliche Zuwendungen, die er aus unternehmerischen Gründen tätigt: etwa zu Werbezwecken oder zur Imagepflege. Voraussetzung ist allerdings, dass ihm aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der verschenkten Produkte ein Vorsteuerabzug zusteht. Der Besteuerung unterliegen somit beispielsweise hochwertige Geschenke an Geschäftsfreunde und Sachspenden an Vereine. Nur Geschenke von geringem Wert und Warenmuster dürfen unbesteuert bleiben.

Ein Unternehmer, der unentgeltlich Blutzuckermessgeräte an Diabetiker ausgegeben hatte, wollte diese Geräte kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) als Warenmuster klassifiziert wissen. Er argumentierte, dass er mit der kostenlosen Abgabe den Verkauf seiner Teststreifen für die Blutzuckermessung fördern wollte. Würde er nur die Teststreifen und nicht das Gerät zur Erprobung abgeben, könnten die Streifen von den Diabetikern "allenfalls als Lesezeichen" verwendet werden, was wirtschaftlich für ihn sinnlos wäre.

Der BFH urteilte jedoch, dass das Blutzuckermessgerät kein Warenmuster für die beworbenen Teststreifen darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist unter einem Warenmuster das Probeexemplar eines Produkts zu verstehen, durch das dessen Absatz gefördert werden soll. Im Urteilsfall soll die kostenlose Abgabe aber gerade nicht den Verkauf der Messgeräte selbst fördern, sondern den Verkauf von Teststreifen. Während ein Warenmuster zum Kauf anregen soll, wird dem Diabetiker durch die kostenlose Abgabe der Kauf der Blutzuckermessgeräte erspart.

Hinweis: Eine letzte Chance hat der Unternehmer allerdings noch: Das Finanzgericht muss in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Blutzuckermessgeräte möglicherweise als Geschenke von geringem Wert umsatzsteuerlich ausgeklammert werden können (Wertgrenze: 35 EUR).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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