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Pfändung: Vollstreckungstitel darf per E-Mail übersandt werden

Ob Dokumente im Rechtsverkehr wirksam per E-Mail verschickt werden dürfen, haben die Gerichte schon in unzähligen Verfahren untersucht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtsprechung nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert.

Im Urteilsfall war ein Rechtsanwalt in Deutschland und auf Mallorca geschäftsansässig und als Gesellschafter-Geschäftsführer einer spanischen Gesellschaft tätig. Da die Gesellschaft nichtbeitreibbare Steuerschulden bei der spanischen Steuerbehörde hatte, nahm das Finanzamt der Balearen den Rechtsanwalt per Haftungsbescheid in Anspruch. Da er daraufhin nicht zahlte, schickte die spanische Steuerverwaltung dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern ein Beitreibungsersuchen per E-Mail, das im Anhang die Vollstreckungsanordnung (als PDF-Datei) enthielt. Auf dieser Grundlage pfändete das deutsche Finanzamt schließlich bestehende Steueransprüche des Anwalts in Deutschland. Dieser war allerdings der Meinung, dass das Beitreibungsersuchen aufgrund der elektronischen Übermittlung rechtswidrig sei.

Der BFH segnete die elektronische Kommunikation zwischen den Behörden jedoch ab und entschied, dass ein Beitreibungsersuchen auch dann den europarechtlichen Anforderungen entspricht, wenn der Vollstreckungstitel im Anhang einer E-Mail verschickt wird.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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