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Bilanzielle Rechtsfragen: Es zählt der objektiv richtige Weg

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durften die Finanzämter nicht von der rechtlichen Beurteilung eines Unternehmers in seiner eingereichten Bilanz abweichen (z.B. von der Behandlung eines verbilligten Handyverkaufs), wenn die Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt und aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar war. Die Ämter durften sich selbst dann nicht von den Bilanzansätzen des Unternehmers lösen, wenn sich die rechtliche Beurteilung später als fehlerhaft erwies.

Der Große Senat des BFH hat diese Bindungswirkung nun mit aktuellem Beschluss aufgegeben, so dass die Finanzämter künftig nicht mehr an eine objektiv falsche rechtliche Beurteilung gebunden sind, die zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch vertretbar war. Die Ämter können somit bei der rechtlichen Beurteilung von nun an eigene Wege gehen. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass Finanzämter und Steuergerichte aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet sind, ihre Entscheidungen stets nach der objektiv richtigen Rechtslage zu treffen. Was aus damaliger subjektiver Sicht vertretbar war, ist somit nicht länger maßgeblich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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