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Unsichtbarer Vorbehalt der Nachprüfung: Wenn der Steuerbescheid plötzlich doch geändert werden darf

Das Finanzamt darf Steuerbescheide nur ändern, wenn eine entsprechende Änderungsvorschrift der Abgabenordnung anwendbar ist - wenn etwa im ursprünglichen Bescheid ein Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) besteht.

Stellen Sie sich mit diesem Wissen einmal vor, dass das Finanzamt einen geänderten Steuerbescheid verschickt und sich dabei auf einen bestehenden VdN beruft, obwohl dieser im ursprünglichen Bescheid gar nicht abgedruckt ist. Reflexartig werden Sie sagen: Eine Bescheidänderung ist nicht zulässig! Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt allerdings, dass dieser Schluss zu voreilig ist.

Das Gericht hat entschieden, dass auch ein unausgesprochener VdN, der für den Steuerzahler nicht sichtbar ist, zu einer späteren Bescheidänderung berechtigen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der VdN aufgrund eines mechanischen Fehlers (versehentlich) nicht im Bescheid abgedruckt war, wenn jedoch aus den internen Unterlagen des Finanzamts geschlossen werden kann, dass der Bearbeiter den Erstbescheid eigentlich unter VdN erlassen wollte. Bei einer bewussten Entscheidung des Sachbearbeiters, den Erstbescheid ohne VdN zu erlassen, darf der Bescheid dagegen nicht mehr geändert werden.

Der BFH musste also hinter die Kulissen des Finanzamts blicken und die Geschehnisse beim Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids aufrollen. Diese Detektivarbeit hatte in der ersten Instanz auch das Finanzgericht (FG) geleistet: Es hatte sich maßgeblich darauf berufen, dass das Doppel des Erstbescheids in der Steuerakte des Finanzamts ebenfalls keinen VdN enthielt. Daraus schloss das FG, dass nicht mit Sicherheit auf ein Versehen des Finanzamts geschlossen werden kann - und im Ergebnis keine Bescheidänderung mehr möglich war.

Hinweis: Die Argumentation des FG überzeugt nicht, denn sämtliche Ausfertigungen eines Steuerbescheids basieren im Finanzamt in der Regel auf einer einzigen Datei. Daher dürfte es schon aus rein technischer Sicht kaum sinnvoll sein, bei der Erforschung des damaligen Willens des Sachbearbeiters auf Abweichungen zwischen Originalbescheid und Bescheiddoppel abzustellen. 

Unberücksichtigt ließ das FG in seiner Entscheidung, dass in den elektronischen Aufzeichnungen des Finanzamts (im sogenannten Veranlagungsspiegel) ein VdN gespeichert war. Der BFH wies das FG in seine Schranken und erklärte, dass auch EDV-Daten herangezogen werden müssen, um die Geschehnisse im Amt aufzuklären. Daher muss das FG nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die elektronischen Daten den Schluss zulassen, dass das Finanzamt damals versehentlich keinen VdN in den Bescheid aufgenommen hatte.

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