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Doppelte Haushaltsführung: Wann unterhält ein Single einen eigenen Hausstand im Elternhaus?

Hat ein unverheirateter Berufstätiger in einer Wohnung tatsächlich einen eigenen Hausstand? Die Antwort auf diese Frage dient der Beurteilung, ob er einen doppelten Haushalt führt und damit die Kosten der Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten abziehen kann, und kann nur unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse gefunden werden. Dabei wird insbesondere auf die Wohnungseinrichtung, Ausstattung und Größe geachtet.

Ein berufstätiger Single kann auch dann einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn er seinen Erst- oder Haupthausstand als Wohngemeinschaft mit seinen Eltern führt. Dazu ist es erforderlich, dass

  • sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet,
  • dort auch seine Familienangehörigen, Verwandten und Freunde wohnen und
  • er seine arbeitsfreie Zeit ebenfalls in den heimatlichen Gefilden verbringt und Freizeitaktivitäten ausübt.

Für die doppelte Haushaltsführung muss er zudem außerhalb des Orts, an dem er seinen Ersthausstand unterhält, beschäftigt sein und auch dort übernachten. Die steuerliche Anerkennung des dortigen Zweithausstands setzt voraus, dass die Wohnung

  • eingerichtet ist und den Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers entspricht sowie
  • grundsätzlich aus eigenem Recht (z.B. als Mieter oder Eigentümer) von ihm genutzt wird.

Führt ein Arbeitnehmer einen Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, geht das Finanzamt davon aus, dass er dort einen eigenen Hausstand unterhält. Dabei berücksichtigt das Amt auch seine persönlichen Lebensumstände wie Alter und Familienstand. Hat der Berufstätige schon - etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder einer Ehe - einen eigenen Hausstand geführt, kann er diesen auch dann fortführen, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht.

Ansonsten nimmt das Finanzamt an, dass er in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer

  • lediglich sein altes Kinderzimmer zur Verfügung hat,
  • die weiteren Räume der Wohnung gemeinsam mit den Eltern nutzt,
  • weder über einen Mietvertrag noch ein Nießbrauchsrecht verfügt oder
  • sich nicht an den Kosten der Wohnung beteiligt.

Hinweis: Der Einkauf von Lebensmitteln gilt zwar als finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten, genügt aber nicht, um das Finanzamt vom Führen eines eigenen Haushalts bei den Eltern zu überzeugen. Das Kochen am Wochenende, die Mithilfe durch Rasenmähen, Schneeschippen und Putzen oder die gelegentliche Reinigung der Wäsche der Eltern reichen hierzu ebenso wenig aus.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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