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Informationen für Freiberufler

Investitionsabzugsbetrag: Förderung kann nachträglich aufgestockt werden

Als Unternehmer oder Freiberufler können Sie für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens schon vorab bis zu 40 % der voraussichtlichen Kosten - bis zu 200.000 EUR - von Ihrem Gewinn abziehen. Das gilt, wenn Sie beabsichtigen, das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der drei Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen, die auf das Abzugsjahr folgen. Der Investitionsabzugsbetrag kann nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nur in einem einzigen Jahr geltend gemacht werden, so dass danach anfallende und an sich berücksichtigungsfähige Kosten selbst dann nicht mehr abgezogen werden dürfen, wenn der Höchstbetrag von 40 % im Abzugsjahr nicht ausgeschöpft wurde.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gönnt Selbständigen nun mehr zeitlichen Gestaltungsspielraum und erlaubt ihnen, den für ein Wirtschaftsgut gebildeten Investitionsabzugsbetrag auch in einem der beiden nachfolgenden Wirtschaftsjahre - also im gesamten Dreijahreszeitraum - bis zum Höchstbetrag von 200.000 EUR zu erhöhen. Die Vorgabe, dass der Abzugsbetrag lediglich in einem einzigen Jahr gebildet werden darf, kann das FG der einschlägigen Vorschrift nämlich nicht entnehmen. Ferner sollten von der Ablösung der Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag gerade kleine und mittlere Betriebe profitieren, indem sie eine Stärkung ihrer Liquidität, Eigenkapitalausstattung und Investitionskraft erfahren. Dieser Zweck diktiert es geradezu, Mittelständlern die Nutzung der Förderung über einen längeren Zeitraum zu gestatten, stellen die Richter resümierend klar. 

Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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