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Jahresabschluss publizieren: Wenn sich kleine und Kleinstkapitalgesellschaften verspäten

Nachdem das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung jetzt einen Gesetzentwurf zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens beschlossen. Dieser sieht im Anschluss an die Entlastungen durch das MicroBilG weitere Änderungen für den Fall vor, wenn kleine und kleinste Kapitalgesellschaften zwar ihren handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen wollen, aber Fristen versäumen.

Zurzeit leitet das Bundesamt für Justiz Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Zunächst erhalten die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit, um ihre Pflichten zu erfüllen. Reagieren sie nicht, wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 EUR festgesetzt.

Auch künftig soll es bei dieser Regelung bleiben, doch soll das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 EUR und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 EUR gesenkt werden. Diese Reduzierung soll aber nur eintreten, sofern die Offenlegung - wenn auch verspätet - tatsächlich nachgeholt wird, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

Hinweis: Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann Ihr Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn (LG) einlegen. Bislang entscheidet dieses als einzige Instanz. Nach der Neuregelung soll es eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des LG in Ordnungsgeldsachen geben.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

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