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Sanierungsklausel: Wer zu spät kommt, ...

den bestraft das Gericht der EU (EuG). So ist es der Bundesrepublik Deutschland vor kurzem ergangen: Mit Wirkung zum 01.01.2008 schuf die Bundesregierung mit § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) in den Augen der steuerlichen Fachwelt eine "Verlustvernichtungsklausel". Denn diese Vorschrift lässt sämtliche Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft untergehen, wenn mehr als 50 % der Anteile an dem Unternehmen den Eigentümer wechseln.

Gerade bei Unternehmen, die zum Zweck der Sanierung erworben werden, ist das jedoch sinnwidrig. Die Bundesregierung schuf deshalb in § 8c Absatz 1a KStG eine sogenannte "Sanierungsklausel", die den Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft bestehen lässt, wenn die Anteile an der Gesellschaft zum Zweck der Unternehmenssanierung erworben werden.

In den Augen der Europäischen Kommission stellt das jedoch eine rechtswidrige Beihilferegelung dar, die selektiv "Unternehmen in Schwierigkeiten" begünstigt. Gegen diese Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.01.2011 reichte die Bundesrepublik Deutschland am 07.04.2011 Klage beim EuG ein.

"Leider einen Tag zu spät!" erwiderten die Richter des EuG und wiesen die Klage - ohne sich inhaltlich mit ihr auseinanderzusetzen - ab. Denn die Klagefrist begann nach den einschlägigen Vorschriften am 27.01.2011 um 0.00 Uhr und endete zwei Monate und zehn Tage später, am 06.04.2011, um 24.00 Uhr.

Hinweis: Ebenfalls vor den EuG gezogen sind 15 Unternehmen, die von der Sanierungsklausel Gebrauch machen wollen; über die Kagen wurde bislang noch nicht entschieden. Da die Unternehmen selbst möglicherweise nicht klagebefugt sind, steht aber zu befürchten, dass auch diese Klagen abgewiesen werden.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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