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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Verdeckte Gewinnausschüttung: Wichtig für beherrschende Gesellschafter - stets alles im Voraus regeln!

Im Geschäftsleben muss es oft schnell gehen. Da ist es nur verständlich, dass eine Chance umgehend genutzt werden muss. Läuft das Geschäft erst einmal, wird sich der erfolgreiche Kaufmann oder die erfolgreiche Kauffrau auch Gedanken über Verträge machen. Ist eine GmbH Vertragspartner, bzw. wickelt man das Geschäft über eine Kapitalgesellschaft ab, ist dringend darauf zu achten, dass der Vertrag spätestens zum Beginn der laufenden Geschäftsbeziehungen unterzeichnet wird.

Versäumt man das, kann das schwerwiegende Folgen haben - denn die Finanzverwaltung erkennt bei fehlender vorheriger Vereinbarung im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung keine Betriebsausgaben an (und geht von verdeckten Gewinnausschüttungen aus).

Das wurde kürzlich auch einem Schriftsteller beinahe zum Verhängnis: Seine schriftstellerische Tätigkeit wickelte er über eine GmbH ab, an der er zu 95 % beteiligt war. Die Texte schrieb er entweder selbst oder kaufte sie von einer anderen Kapitalgesellschaft ein, an der er ebenfalls beteiligt war. Diesen Texteinkäufen und Übertragungen von Urheberrechten lag kein Vertrag zugrunde. Da der Gesellschafter an beiden Gesellschaften beteiligt war, monierte das Finanzamt eine fehlende im Voraus geschlossene Vereinbarung und erkannte die Erwerbskosten für die Texte nicht als Betriebsausgaben an.

Doch im entschiedenen Einzelfall hatte der Schriftsteller Glück: Zwar schlossen sich die Richter der Meinung der Finanzverwaltung an, aber sie sahen zusätzlich zu der verdeckten Gewinnausschüttung eine verdeckte Einlage der Urheberrechte, die wiederum zu Betriebsausgaben führte.

Hinweis: Allgemein kann man von einer solch glücklichen Wendung jedoch nicht ausgehen, da verdeckte Einlagen an viele Voraussetzungen geknüpft sind (z.B. muss es sich überhaupt um ein einlagefähiges Wirtschaftsgut handeln). Es sollte daher strengstens darauf geachtet werden, dass die Handlungen einer GmbH durch entsprechende Verträge gedeckt sind.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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