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Kapitalgesellschaften: Streubesitzdividenden sind seit dem 01.03.2013 steuerpflichtig!

Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit. Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall, dass eine ausländische Muttergesellschaft von einer inländischen Tochtergesellschaft eine Ausschüttung erhält und die Beteiligungsquote weniger als 10 % beträgt. Dann unterliegt die ausländische Muttergesellschaft mit ihrer empfangenen Ausschüttung in voller Höhe der inländischen Körperschaftsteuer.

Hierin sah der Europäische Gerichtshof zu Recht eine Diskriminierung von ausländischen Gesellschaften, was nach der sogenannten Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU nicht sein darf. Folglich musste die deutsche Regierung sich entscheiden, ob sie nun die ausländischen Gesellschaften ebenfalls von der Körperschaftsteuer befreit oder aber inländischen Kapitalgesellschaften eine Steuerpflicht auferlegt.

Letztlich hat sich die Regierung nach anfänglichen Diskussionen für die zweite Variante entschieden. Das bedeutet: Erhält eine inländische Kapitalgesellschaft eine Ausschüttung von einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft, ist auch diese Dividende fortan voll körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Beteiligung weniger als 10 % beträgt.

Die Gesetzesänderung ist auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 28.02.2013 zufließen.

Hinweis: Diese Änderung gilt jedoch nicht für Veräußerungsgewinne. Diese sind nach wie vor auch dann steuerfrei, wenn die veräußerte Beteiligung weniger als 10 % beträgt.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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