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Verdeckte Gewinnausschüttungen: Von der GmbH bezahlte Persönlichkeitsseminare sind keine Aufwendungen für die Gesellschaft

Aufwendungen, die eine GmbH "für ihren Gesellschafter" tätigt, sind im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung ständig Gegenstand von Diskussionen. Manchmal ist es jedoch schon schwierig, zu unterscheiden, ob derartige Kosten für den Gesellschafter oder für die Gesellschaft gezahlt worden sind.

Ausschlaggebend ist dabei, wodurch die Kosten entstanden sind. Eine GmbH darf nämlich nur solche Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen, die sie für ihren Geschäftsbetrieb benötigt. Als eindeutiger Verstoß hiergegen würde es zum Beispiel zählen, wenn die GmbH den Urlaub ihres Gesellschafter-Geschäftsführers samt dessen Familie bezahlt. Diese Kosten würden von der Finanzverwaltung dann in eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Es wird also unterstellt, die Gesellschaft hätte das Geld zunächst an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschüttet und er hätte anschließend damit den Urlaub bezahlt.

So ähnlich war es in einem kürzlich vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer besuchte ein Persönlichkeitsseminar, das eine Heilpraktikerin in der Türkei angeboten hatte. Das Seminar zielte auf die seelische Stärkung des Gesellschafter-Geschäftsführers ab. Die Seminar- und Reisekosten wurden von der GmbH gezahlt.

Nach Ansicht des Gerichts hat das Finanzamt die Kosten zu Recht in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Denn für die Frage, ob das Seminar im Interesse der Gesellschaft oder des Gesellschafters besucht worden ist, stellte es sinngemäß auf die Rechtsprechung zur fehlenden beruflichen Veranlassung von Seminaren zur Persönlichkeitsentwicklung ab.

Hinweis: Danach sprechen folgende Indizien für eine betriebliche Veranlassung:

  • ein berufsmäßig qualifizierter Veranstalter,
  • spezifische Lehrinhalte und deren konkrete Anwendung in der betrieblichen Tätigkeit sowie
  • ein homogener Teilnehmerkreis, der durch beruflich veranlasste gleichgerichtete fachliche Interessen der Kursteilnehmer gekennzeichnet ist.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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