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Einlagenrückgewähr: Bescheidänderung wegen spärlicher Informationen möglich

Das Finanzamt darf bereits ergangene Steuerbescheide ändern, wenn ihm nachträglich neue Tatsachen bekanntwerden. Ob eine Tatsache für das Amt tatsächlich neu ist oder als bekannt vorausgesetzt werden kann, ist in der Praxis jedoch häufig ein Streitpunkt. Hat der Steuerzahler in seiner Steuererklärung nur spärliche Informationen zu einem bestimmten Sachverhalt gegeben, kann dies dazu führen, dass sich das Finanzamt zu diesem "halberklärten" Sachverhalt noch kein Wissen zurechnen lassen muss und daher den Steuerbescheid später aufgrund neuer Tatsachen ändern darf.

So war es kürzlich auch in einem Fall vor dem Bundesfinanzhof, in dem ein Gesellschafter Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto zurückerhalten hatte und die Rückzahlungen die Anschaffungskosten überstiegen. Dies führt dazu, dass der Gesellschafter den Veräußerungsgewinn versteuern muss.

Statt den Veräußerungsgewinn ausdrücklich in der Steuererklärung anzugeben, reichte der Gesellschafter eine Bescheinigung der Gesellschaft ein, aus der lediglich eine Ausschüttung hervorging. Das Finanzamt erließ den Steuerbescheid zunächst ohne Veräußerungsgewinn. Als es später bei einer Außenprüfung jedoch den Sachverhalt durchschaute, änderte es den Steuerbescheid aufgrund neuer Tatsachen und setzte den Veräußerungsgewinn nachträglich an.

Die strittige Tatsache war dem Finanzamt aufgrund der spärlichen Informationen in der Steuererklärung keineswegs bekannt. Entscheidend war, dass steuerbare Einnahmen aus einer Einlagenrückgewähr nur vorliegen, soweit diese die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen. Da dem Finanzamt im Zeitpunkt der Veranlagung aber keinerlei Informationen zur Höhe der Anschaffungskosten vorgelegen hatten, konnte es auch nicht auf einen steuererheblichen Vorgang schließen. Nach Aktenlage musste das Amt vielmehr davon ausgehen, dass die Einlagenrückgewähr ein steuerneutraler Vorgang war.

Hinweis: Das Finanzamt war somit berechtigt, den Veräußerungsgewinn nachträglich zu besteuern. Hätte der Gesellschafter den Sachverhalt in seiner Steuererklärung ausführlicher dargestellt, hätte das Amt den Bescheid später vermutlich nicht mehr ändern dürfen.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

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