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Häusliches Arbeitszimmer: Zweiter Eingang im Zweifamilienhaus ist kein Steuersparmodell mehr

Ob ein Arbeitszimmer "häuslich" oder "außerhäuslich" ist, macht aus steuerlicher Sicht einen großen Unterschied: Während die Raumkosten für ein häusliches Arbeitszimmer in vielen Fällen gar nicht oder nur teilweise als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können, dürfen die Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in voller Höhe steuermindernd angesetzt werden. Diese Ungleichbehandlung führte bisher dazu, dass Hausbauer sogar einen separaten Hauseingang für ihr Büro einplanten, nur um in den Genuss eines Komplettabzugs zu gelangen. Bislang ging diese Taktik auch auf, da die separaten Eingänge dazu führten, dass das Arbeitszimmer der "häuslichen Sphäre" entzogen wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser baulichen Gestaltung jetzt jedoch für Zweifamilienhäuser einen Riegel vorgeschoben. Im Urteilsfall unterhielt ein Arzt seine Privatwohnung im Erdgeschoss und seine Büroräume (für eine freiberufliche Nebentätigkeit) im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses. Das Obergeschoss war nur über einen separaten Hauseingang mit eigenem Treppenhaus zugänglich. Der BFH entschied, dass zwischen den Etagen trotzdem noch ein "innerer Zusammenhang" bestand, der das Obergeschoss letztlich zum (beschränkt abziehbaren) häuslichen Arbeitszimmer machte. Entscheidend war für das Gericht, dass der Arzt keine allgemein zugänglichen Verkehrsflächen durchqueren musste, sondern nur privates Gelände, um von der Privatwohnung in sein Büro zu gelangen. Dass er das Haus hierzu verlassen musste, war unerheblich.

Hinweis: Nicht betroffen von dem Urteil sind Erwerbstätige, die ihr Arbeitszimmer in einer separaten Wohnung eines Mehrfamilienhauses eingerichtet haben. Denn sie durchqueren in der Regel das gemeinsam genutzte Treppenhaus und somit eine allgemeine Verkehrsfläche, so dass ihnen der komplette Kostenabzug erhalten bleibt.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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