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Anonyme Kapitaltransfers: Bankmitarbeiter haftet nicht für mutmaßliche Steuerhinterziehung

Es gibt Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), die lesen sich wie ein Wirtschaftskrimi. So auch eine aktuelle Entscheidung zur Haftung eines Bankmitarbeiters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Ein leitender Bankangestellter hatte ein System entwickelt, mit dem Kunden ihr Kapital bzw. ihre Wertpapiere anonym nach Luxemburg und in die Schweiz transferieren konnten. Die Transferbelege enthielten keinerlei Namen, sondern lediglich Referenznummern oder vereinbarte Kennwörter. Trotz dieser Verschleierungstaktik gelang es der Steuerfahndung später, 75 % der Transfers den einzelnen Kunden zuzuordnen. Die Ermittlungen ergaben, dass nahezu keiner der enttarnten Kunden die Kapitalerträge in seiner deutschen Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Für die übrigen 25 % der Transfers konnten die Fahnder zwar keine Kundennamen ermitteln, dafür allerdings feststellen, dass in diesen Fällen ein Wertpapiervermögen von insgesamt 150 Mio. EUR verschoben worden war. Das Finanzamt schätzte daraufhin die hinterzogenen Steuern für die nichtenttarnten Kunden in Anlehnung an die Erfahrungen bei den enttarnten Kunden und nahm schließlich den Abteilungsleiter für diesen Betrag in Haftung.

Der BFH entschied jedoch, dass der Bankangestellte nicht für eine (mögliche) Steuerhinterziehung unentdeckter Bankkunden in Haftung genommen werden darf. Denn eine Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass eine Steuerhinterziehung zweifelsfrei feststeht. Hohe Wahrscheinlichkeiten reichen hingegen nicht aus.

Hinweis: Der Rechtslaie wird sich wohl für eine Haftung des Bankmitarbeiters aussprechen, weil die Wahrscheinlichkeit für tatsächlich begangene Steuerhinterziehungen außerordentlich hoch war und das anonyme Transfermodell kaum steuerehrliche Bankkunden angelockt haben dürfte. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass eine feste Überzeugung des Gerichts nicht durch ein bloßes Wahrscheinlichkeitsurteil ersetzt werden darf.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: übrige Steuerarten

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