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Fremde Wirtschaftsgüter: Stille Reserven können nicht aufgedeckt werden

Gerade unter Ehegatten ist es nicht unüblich, dass der Betrieb eines Ehegatten auf einem Grundstück betrieben wird, das im Eigentum beider Eheleute steht.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs darf der betrieblich tätige Ehegatte ein aufstehendes Betriebsgebäude auch dann abschreiben, wenn er nicht Eigentümer ist, aber die Herstellungskosten für das Gebäude getragen hat. Denn das Recht, Abschreibungen (AfA) geltend zu machen, knüpft nicht an die Eigentümerstellung, sondern an den Umstand an, dass Kosten aus betrieblichen Gründen getragen wurden.

Bilanztechnisch wird der getragene Aufwand wie ein materielles Wirtschaftsgut behandelt, so dass Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude aktiviert und nach den geltenden AfA-Regeln abgeschrieben werden. Dieser bilanztechnische "Winkelzug" soll Eigentümer und nutzungsbefugte Dritte gleichstellen und die Gewinnermittlung vereinfachen; er bezieht sich jedoch nur auf die Aufwandsverteilung. Eine völlige Gleichstellung mit Wirtschaftsgütern findet nicht statt, so dass das Finanzamt einem nutzungsbefugten Dritten keine Wertsteigerungen des fremden Wirtschaftsguts zurechnen darf. Stille Reserven können deshalb von ihm nicht gebildet werden.

Das Finanzamt durfte daher für den Ehemann keinen Gewinn aus der Aufgabe einer Personengesellschaft ansetzen, insofern dieser auf den stillen Reserven beruhte, die in dem Gebäude-Miteigentumsanteil der Ehefrau "schlummerten".

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

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