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E-Verwaltung: Versand per De-Mail soll Steuergeheimnis hüten

Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften hat es sich die Bundesregierung vorgenommen, die elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Verwaltung zu erleichtern. Die Behörden sollen moderne Informations- und Kommunikationstechniken einsetzen, um nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anbieten zu können.

Unter anderem soll die übliche Schriftform - neben der qualifizierten elektronischen Signatur - durch zwei weitere sichere Verfahren ersetzt werden können:

  1. die Formulare der Verwaltung, die in Verbindung mit einer sicheren elektronischen Identifizierung des Absenders bzw. des Antragstellers übermittelt werden, insbesondere durch die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) des neuen Personalausweises
  2. die De-Mail als Versandoption, die eine sichere Anmeldung des Versenders voraussetzt

Ferner sollen mit dem Gesetz die elektronische Beibringung von Nachweisen im Verwaltungsverfahren vereinfacht und neue Regelungen zur sogenannten elektronischen Akte geschaffen werden. Das hat auch Auswirkungen auf das Steuerrecht: So sollen etwa dem Steuergeheimnis unterliegende Daten an eine De-Mail-Adresse versendet werden dürfen, ohne dass eine unbefugte Offenbarung, Verwertung oder ein unbefugter Abruf der Daten vorliegt. Dazu soll die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die zur Überprüfung auf Schadsoftware und zur Weiterleitung an den Adressaten erfolgt, nicht gegen das Verschlüsselungsgebot verstoßen.

Hinweis: Zudem wird klargestellt, dass ein Einspruch auch - ohne qualifizierte Signatur - elektronisch eingelegt werden kann. Es genügt schon, wenn aus dem Einspruch eindeutig hervorgeht, wer ihn eingelegt hat.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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