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Einkommensgrenze für Kinder: Eltern können die Gewinnermittlungsart nicht einfach ändern

Die bis 2011 geltende Einkommensgrenze für volljährige Kinder förderte den ungeahnten Ideenreichtum einiger Eltern zutage. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass nahezu nichts unversucht blieb, um das Kindeseinkommen unter die maßgebliche Grenze (von zuletzt 8.004 EUR) zu rechnen und auf diesem Weg den Kindergeldanspruch zu erhalten.

Im vorliegenden Fall hatte ein volljähriger Sohn in seiner Einkommensteuererklärung unter anderem einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.000 EUR erklärt, den er durch Bestandsvergleich (Bilanz) ermittelt hatte. Verrechnet mit seinen positiven Einkünften lag sein Einkommen über der damals maßgeblichen Grenze. Die Mutter wollte sich damit jedoch nicht zufriedengeben und reichte bei der Familienkasse eine Einnahmenüberschussrechnung für ihren Sohn ein, die einen gewerblichen Verlust von 12.000 EUR auswies.

Hinweis: Dass die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanz) und die Einnahmenüberschussrechnung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist nicht ungewöhnlich, denn Geschäftsvorfälle werden bei den Gewinnermittlungsarten zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfasst.

Der von der Mutter erklärte Verlust hätte ausgereicht, um den Kindergeldanspruch zu sichern. Die Familienkasse sah sich jedoch an den Verlust von 9.000 EUR aus dem Einkommensteuerbescheid gebunden und hob die bestehende Kindergeldfestsetzung auf.

Der BFH entschied, dass die Mutter für den Zweck der Kindergeldfestsetzung nicht einfach eine alternative Gewinnermittlungsart wählen darf. Hat sich das Kind für eine Gewinnermittlungsart entschieden, muss diese sowohl in der Einkommensteuerfestsetzung als auch im Rahmen der Kindergeldfestsetzung zugrunde gelegt werden. Dem Kindergeldberechtigten steht kein Gewinnermittlungswahlrecht zu.

Hinweis: Diese Grundsätze sind nur noch für Altfälle bis einschließlich 2011 relevant, in denen noch die Einkommensgrenze galt.

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zum Thema: Einkommensteuer

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