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Dienstwagen: Nachweis beruflicher Fahrten gelingt ohne Fahrtenbuch nur beschwerlich

Setzen Sie als Unternehmer oder Freiberufler in ihrer Gewinnermittlung keinen Zuschlag für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung an oder wollen Sie als Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil versteuern, werden die Finanzbeamten Ihnen das nicht ohne weiteres durchgehen lassen. Denn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gehen sie grundsätzlich von einer auch privaten Nutzung eines betrieblich angeschafften Pkw aus (Anscheinsbeweis). Diese Sichtweise können Sie den sogenannten Gegenbeweis entkräften oder erschüttern: ausreichend sind dafür zwar plausible Gründe, aus denen sich ergibt, dass Sie und Ihre Familie den Dienstwagen tatsächlich nur für Firma, Praxis oder Chef einsetzen. Ohne ein Fahrtenbuch gelingt der Nachweis jedoch in der Praxis nur schwer.

Nach dem Anscheinsbeweis ist die 1-%-Listenpreisregelung anzuwenden, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat und kein Fahrtenbuch geführt wird. Aufgrund dieser Regelung ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für eine auch private Nutzung, wenn

  • der vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassene Firmenwagen auch tatsächlich privat gefahren wird,
  • der Pkw dem Arbeitnehmer überhaupt für die Freizeit zur Verfügung steht,
  • der Dienstwagen auch privat genutzt werden darf und kein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot besteht.

Die bloße Behauptung, der Dienstwagen werde nicht für Privatfahrten genutzt oder diese würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, genügt aber nicht, um die Anwendung der Listenpreisregelung auszuschließen, wenn kein generelles Verbot der Privatnutzung ausgesprochen worden ist. Auch die Nutzungsmöglichkeit anderer Fahrzeuge widerlegt den Anscheinsbeweis nicht, da diese Fahrzeuge nicht immer zur freien Verfügung stehen und nicht unbedingt dieselben Nutzungsmöglichkeiten eröffnen wie der Dienstwagen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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