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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Geldwerter Vorteil: So wenig Steuern wie möglich für Sachbezüge zahlen

Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses verbilligt oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen von seinem Arbeitgeber (Sachbezüge), die dieser nicht überwiegend für seine Belegschaft herstellt oder vertreibt, setzt das Finanzamt einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn fest. Allerdings gewährt es auch einen Abschlag von 4 % bei der Bewertung der Sachbezüge sowie einen Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich. Als Ausgangsgröße kann dabei auch der um marktübliche Rabatte verringerte Endpreis der jeweiligen Ware oder Dienstleistung am Markt angesetzt werden.

Maßgebend bei Fahrzeugen ist dann beispielsweise nicht der Listenpreis, sondern der durchschnittliche Angebotspreis, den ein Käufer durch Verhandlungsgeschick oder gezielte Recherche im Internet erzielen kann (Listenpreis abzüglich des Händlerrabatts). Nur Großkundenrabatte sind bei der Berechnung auszuklammern.

Bei der Bewertung haben Arbeitnehmer jetzt ein Wahlrecht zwischen der bisherigen und einer neuen Rechenmethode: Sie können sich

  1. entweder auf den günstigsten Preis am Markt abzüglich ihrer Zuzahlung beziehen oder
  2. auf den Endpreis bei ihrem Arbeitgeber stützen und den Bewertungsabschlag sowie den Rabattfreibetrag nutzen.

Alternative 1:

  günstigster Preis am Markt
- Zuzahlung des Arbeitnehmers
= steuerpflichtiger geldwerter Vorteil

Hier kommt zudem die Freigrenze für Sachbezüge von 44 EUR pro Monat zur Geltung.

Alternative 2:

  Listenpreis
- allgemeiner Händlerrabatt
+ Überführungs- und Zulassungskosten
= maßgeblicher Angebotspreis
x 96 % (4 % Bewertungsabschlag)
= maßgeblicher Sachbezugspreis
- Zuzahlung des Arbeitnehmers
= geldwerter Vorteil
- Rabattfreibetrag (bis zu 1.080 EUR pro Jahr)
= steuerpflichtiger geldwerter Vorteil

Hinweis: Sofern Sie als Arbeitnehmer die Berechnung des geldwerten Vorteils durch das Lohnbüro für zu hoch halten, machen Sie dies in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Können Sie dem Finanzamt zum Beispiel eine formlose Mitteilung Ihres Arbeitgebers sowie einen Ausdruck mit dem günstigsten Angebot am Markt vorlegen, bekommen Sie die zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurückerstattet.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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