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Häusliches Arbeitszimmer: Kann eine Gästetoilette beruflich genutzt werden?

In einem kürzlich entschiedenen Fall des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) stritt ein Betriebsprüfer darum, die Erhaltungsaufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen zu können. Dabei ging er sehr ganzheitlich vor und wollte auch die Renovierungskosten für seine - sowohl beruflich als auch privat genutzte - Toilette berücksichtigt wissen.

Doch qualifizierte das FG die Mitbenutzung des Gäste-WC in der Privatwohnung nicht als beruflich veranlasst und ließ die Kosten deshalb nicht zum Abzug zu. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass sein Dienstherr dem Betriebsprüfer erlaubt hatte, zusätzlich zum Dienstbüro ein häusliches Arbeitszimmer zu nutzen. Nicht einmal das säuberlich geführte Toilettentagebuch, nach dem das WC überwiegend während der heimischen beruflichen Aktivitäten aufgesucht wurde, konnte die Finanzrichter beeindrucken.

Mit dem Abzug der Erhaltungskosten für das häusliche Arbeitszimmer selbst hatte der Betriebsprüfer ähnlich wenig Erfolg: Da er seine prägende Tätigkeit - außerhalb des Arbeitszimmers - im Außendienst ausübte, entfiel auch hier der Werbungskostenabzug. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig sind, wenn dieses den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen (Unternehmer und Freiberufler) und beruflichen (Angestellte) Betätigung bildet. Dazu muss der Berufstätige dort diejenigen Handlungen und Leistungen erbringen, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.

Hinweis: Umstritten ist noch die Frage, ob der Werbungskostenabzug für die beruflich mitgenutzte Gästetoilette auch dann entfällt, wenn die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer bereits akzeptiert ist. Zu dieser Frage ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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