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Bilanzierung: Wann Steuerzinsen aktiv oder passiv auszuweisen sind

Das Bilanzieren einer Forderung setzt grundsätzlich voraus, dass diese zum Bilanzstichtag rechtlich entstanden ist. Der Anspruch auf Zinsen aufgrund einer betrieblichen Steuererstattung entsteht dann, wenn die Festsetzung einer Betriebsteuer zu einer Erstattung führt. Gleichwohl ist solch eine Forderung 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Anspruch entstanden ist, auszuweisen - und zwar unabhängig davon, ob die fragliche Steuer festgesetzt wurde oder nicht. Demnach ist eine Forderung auf Zinsen wegen einer Steuererstattung frühestens zu dem Bilanzstichtag zu aktivieren, der 15 Monate nach Ablauf des besagten Kalenderjahres liegt. Die Forderung umfasst übrigens nur diejenigen Zinsen, die bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich entstanden sind.

Beispiel: Bei einer Außenprüfung im Jahr 2005 wird eine Umsatzsteuererstattung von 10.000 EUR für 2001 festgestellt. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2001 wird noch in 2005 bekanntgegeben.

Bilanzstichtag Zinsen Ausweis Forderung Berechnung
31.12.2003 450 EUR 450 EUR 10.000 EUR x 9 Monate x 0,5 %
31.12.2004 600 EUR 1.050 EUR 10.000 EUR x 12 Monate x 0,5 %
31.12.2005 (falls der geänderte Bescheid für 2001 erst 2006 wirksam wird) 600 EUR 1.650 EUR 10.000 EUR x 12 Monate x 0,5 %
31.12.2006 (falls Umsatzsteuerbescheid 2001 erst in 2007 wirksam) 600 EUR 2.250 EUR 10.000 EUR x 12 Monate x 0,5 %
31.12.2007 (falls Umsatzsteuerbescheid 2001 erst in 2008 wirksam) 150 EUR 2.400 EUR 10.000 EUR x 3 Monate x 0,5 %

Sind dagegen Steuernachforderungen entstanden, setzt die Rückstellung für die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen voraus, dass am Bilanzstichtag eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung vorliegt. Die Rückstellung für eine solche Verpflichtung ist demnach erstmals im Jahresabschluss desjenigen Wirtschaftsjahres zu bilden, in dem die Steuernachforderung entstanden ist. Und sie muss auch den Liquiditätsvorteil abgelten, der sich aus der verspäteten Zahlung der Steuer ergibt. Im Ergebnis kann die Rückstellung also frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres gebildet werden, in dem die Steuernachforderung entstanden ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

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