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Informationen für Kapitalanleger

Kapitaleinnahmen: Wann Sie auch nachträglich noch den individuellen Tarif wählen können

Kapitaleinkünfte, die ein Kreditinstitut bereits mit Abgeltungsteuer belastet hat, müssen Sie als Privatanleger grundsätzlich nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 angeben. Dennoch kann es sich lohnen, sie freiwillig auf der Anlage KAP einzutragen, um eine Steuerrückzahlung zu erreichen. Denkbar ist dies insbesondere, wenn Ihr individueller Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungstarif von 25 % liegt. Dann stellt das Finanzamt eine Günstigerprüfung an und erstattet gegebenenfalls die Differenz zu der von der Bank einbehaltenen Kapitalertragsteuer oder verrechnet sie mit Ihrer Einkommensteuerschuld.

Nach Ansicht des Fiskus können Sie sich allerdings nur bis zur Bestandskraft Ihres Einkommensteuerbescheids für die Günstigerprüfung entscheiden. Ein später gestellter Antrag auf individuelle Progression wird nicht mehr berücksichtigt und die einbehaltene Abgeltungsteuer dann auch nicht mehr angerechnet. Daher ist es generell ratsam, sein Wahlrecht frühzeitig - am besten schon mit Abgabe der Steuererklärung - auszuüben.

Dieser strikten Sichtweise ist jetzt das Finanzgericht Münster entgegengetreten: Es erlaubt unter Umständen, selbst eine bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung noch per Günstigerprüfung zu Ihren Gunsten zu ändern, soweit das Finanzamt die Steuer aufgrund nachträglich erklärter Kapitaleinkünfte erhöht hat.

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt die Einkommensteuerschuld eines Anlegers zunächst nach den Angaben in seiner Steuererklärung festgesetzt. Später hatte der Anleger allerdings Kapitaleinkünfte nacherklärt und eine Günstigerprüfung beantragt. Die Beamten lehnten dies zwar wegen der Bestandskraft seines Steuerbescheids ab, erließen aber einen (in Bezug auf die nacherklärten Kapitaleinkünfte) geänderten Bescheid und erhoben Kirchensteuer. Damit eröffneten sie ihm allerdings auch die Möglichkeit zur nachträglichen Günstigerprüfung, weil sie die Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung in Höhe des Änderungsbetrags durchbrochen hatten. Für diesen Differenzbetrag durfte sich der Anleger deshalb doch nachträglich für die individuelle Besteuerung entscheiden. 

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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