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Entnahme von Kfz: Der (Rest-)Wert bei der Entnahme zählt

Wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit beenden, können Sie vielleicht den ein oder anderen Gegenstand aus dem Unternehmen privat weitergebrauchen. Denkbar wäre beispielsweise ein Computer, den die Kinder noch nutzen können. Leider möchte der Fiskus bei einer solchen Entnahme aus dem Unternehmen "mitverdienen" und Steuern erhalten.

In einem Verfahren, das aus Bulgarien vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelangte, war ein Unternehmer zwangsweise aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen worden. Im Zuge dieser Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit war es zu Entnahmen von Pkws gekommen. Über den Wert der Fahrzeuge konnten sich der ehemalige Unternehmer und die Finanzverwaltung allerdings nicht einigen. Denn je höher der Wert zum Zeitpunkt der Entnahme ist, desto höher ist auch die zu zahlende Umsatzsteuer.

Der EuGH hat schließlich bestimmt, dass für die Versteuerung der Entnahme im Regelfall der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen ist. Bei einem Pkw ist das der Gebrauchtwagenwert, der sich zum Beispiel durch die Schwacke-Liste ermitteln lässt. Ein Wertverlust durch die Nutzung des Gegenstands im Unternehmen ist also zu berücksichtigen; versteuert werden muss nur der Restwert bei der Aufgabe.

Hinweis: Diese Entnahmevorgänge können nicht nur Umsatz-, sondern auch  Einkommensteuer auslösen. Die Grundsätze der Wertermittlung gelten ebenso bei der Entnahme einzelner Gegenstände aus dem Unternehmen, auch wenn es nicht gleich aufgegeben wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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