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Musikunterricht: Steuerfreiheit nach Europarecht

Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ist die Erteilung von Schul- und Hochschulunterricht durch Privatlehrer steuerfrei. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) weitet diese Steuerbefreiung nun auch auf den privaten Musikunterricht aus.

Eine selbständige Lehrerin gibt Musikunterricht. Sie ist ausgebildete Erzieherin und hat eine Prüfung im Akkordeon-Lehrer-Verband abgelegt. Das Finanzamt ging von einer Steuerpflicht des Musikunterrichts aus, da die Erzieherin keine Privatlehrerin sei.

Das FG leitet dagegen eine Steuerbefreiung aus dem europäischen Mehrwertsteuerrecht her. Danach ist es nicht erforderlich, dass der Unterricht zu einer Abschlussprüfung führt oder im Rahmen eines Ausbildungsberufs stattfindet. Ausreichend ist, dass entsprechende Fähigkeiten vermittelt werden. Außerdem darf es sich nicht um eine bloße Freizeitgestaltung handeln. Da Musikunterricht ein klassisches Schulfach ist, liegt keine Freizeitgestaltung vor. Die Lehrerin ist nach Ansicht des Gerichts auch eine Privatlehrerin. Eine Hochschulausbildung ist dafür nicht erforderlich. Die Qualifikationen der Musiklehrerin reichen aus, um einen entsprechenden Unterricht durchzuführen.

Hinweis: Das FG leitet die Steuerbefreiung aus dem europäischen Mehrwertsteuerrecht ab. Dies ist aber nur möglich, wenn sich der Betroffene ausdrücklich auf das Europarecht beruft.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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