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Subventionen: Muss die steuerliche Belastung kompensiert werden?

Das Umsatzsteuerrecht ist innerhalb der EU weitestgehend vereinheitlicht. Im Detail gibt es jedoch Unterschiede, so dass sich der Blick in die anderen EU-Staaten immer wieder lohnt.

In einem Fall vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte ein ungarisches Unternehmen staatliche Subventionen für ein Projekt erhalten. Bei Subventionen sah das ungarische Recht eine Kürzung des Vorsteuerabzugs für den Unterstützten vor. Da diese Regelung allerdings nicht im Einklang mit dem europäischen Umsatzsteuerrecht stand, beantragte das Unternehmen die Erstattung von Umsatzsteuern.

Der EuGH ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Erstattung der unrechtmäßig erhobenen Steuer nicht zwingend notwendig ist. Wenn die Subvention die Kürzung des Vorsteuerabzugs bei dem Unternehmer vollständig neutralisiert hat, kann der Fiskus die Steuererstattung ablehnen. Eine Neutralisierung ist dann gegeben, wenn zusätzlich zur eigentlichen Subvention eine Kompensation für den steuerlichen Nachteil gezahlt wurde. Dies muss nunmehr ein ungarisches Gericht prüfen.

Hinweis: Eine solche Vorsteuerkürzung bei Subventionen gibt es in Deutschland nicht. Hierzulande ist es jedoch problematisch, dass viele Subventionen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen - auch eine steuerliche Belastung des unterstützten Unternehmers. Ob dies nach der Entscheidung zum ungarischen Recht noch haltbar ist, bleibt abzuwarten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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