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Darlehenszinsen: Abzug als Betriebsausgaben, wenn der Darlehensgeber im Ausland ansässig ist

Bei Auslandssachverhalten wirft die Finanzverwaltung, genauer gesagt die Betriebsprüfung, einen besonders strengen Blick auf die inländischen Vertragspartner. In einem konkreten Fall zahlte eine im Inland ansässige GmbH an eine in Panama ansässige Kapitalgesellschaft (S.A.) Darlehenszinsen. Die Betriebsprüfung bezweifelte die betriebliche Veranlassung der Zinszahlungen und wollte den Betriebsausgabenabzug nicht anerkennen.

Die Richter des Finanzgerichts Köln belehrten die Betriebsprüfer eines Besseren: Sämtliche Aufwendungen, die eine Kapitalgesellschaft hat, sind - mangels Privatsphäre - zunächst als Betriebsausgaben zu behandeln. Erst im zweiten - außerbilanziellen - Schritt kann es allenfalls zu einer Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung kommen mit der Folge, dass der Betriebsausgabenabzug rückgängig gemacht wird. Dies aber auch nur für den Fall, dass die Aufwendungen ausschließlich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Veranlassung getätigt werden.

Da hierfür jedoch jegliche Anhaltspunkte fehlten, waren die Zinszahlungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Hinweis: Hier hatte die Kapitalgesellschaft Glück. Denn die Abgabenordnung sieht bei Auslandssachverhalten tatsächlich eine erhöhte Mitwirkungspflicht vor. Sollten Sie grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse pflegen, sollten Sie auf eine besonders sorgfältige Dokumentation der einzelnen Schritte (z.B. Vertragsverhandlung, Vertragsabschluss und Durchführung) und der Verträge achten.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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