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Teilungsversteigerung: Anwalts- und Prozesskosten sind keine Werbungskosten

Wenn Beteiligte einer Grundstücksgemeinschaft heillos zerstritten sind, lassen sich einvernehmliche Entscheidungen kaum mehr herbeiführen. In diesen Fällen kann ein Beteiligter die Reißleine ziehen, indem er die sogenannte Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragt. Dann wird ein Verfahren zur Versteigerung der Immobilie(n) in Gang gesetzt, das die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese "kalte Trennung" kürzlich unter steuerrechtlichen Aspekten beleuchtet und entschieden, dass Anwalts- und Prozesskosten in Zusammenhang mit einer solchen Teilungsversteigerung steuerlich nicht abziehbar sind. Im Urteilsfall waren geschiedene Eheleute noch gemeinsame Eigentümer eines vermieteten Grundstücks. Der Ehemann hielt es für unzumutbar, die Grundstücksgemeinschaft mit seiner Exfrau fortzuführen, und ließ das Teilungsverfahren einleiten. Den Ausgang des Scheidungsverfahrens und die damit verbundene vermögensmäßige Auseinandersetzung wollte er nicht abwarten.

Der BFH urteilte, dass der Ehemann die Aufwendungen für die Teilungsversteigerung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, da das Teilungsverfahren gerade nicht auf die weitere Vermietung abzielte, sondern auf die (nichtsteuerbare) Veräußerung des Objekts. Auch die rein hypothetische Annahme, dass der Ehemann die Immobilie im Zuge des Verfahrens als Alleineigentümer zurückersteigern könnte und dann weiterhin Vermietungseinkünfte erzielen würde, rechtfertigte keinen Werbungskostenabzug. Ergänzend erklärte der BFH, dass der Ehemann mit seinen eiligen Trennungsbestrebungen zudem allein aus privaten Motiven heraus gehandelt hatte - was ebenfalls gegen einen Kostenabzug sprach.

Hinweis: Auch einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen schloss der BFH aus, da die Kosten nicht zwangsläufig entstanden waren.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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