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Informationen für Unternehmer

Private Nebengeschäfte: Bei Unternehmern unterliegen auch einmalige Tätigkeiten der Umsatzsteuer

Als Unternehmer müssen Sie nur die Umsätze versteuern, die Sie auch im Rahmen Ihres Unternehmens erzielen. Alles andere - etwa Einkünfte aus privaten Geschäften - mussten Sie bislang nicht der Umsatzsteuer unterwerfen.

Beispiel: Ein selbständiger Dachdecker hilft seinem Nachbarn beim Fliesenverlegen. Als Anerkennung erhält er dafür 500 EUR.

Nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss der Dachdecker aus dem Beispiel auch die finanzielle Anerkennung für sein privates Geschäft versteuern. In dem Verfahren aus Bulgarien war der Kläger als selbständiger Gerichtsvollzieher unternehmerisch tätig. Neben dieser regelmäßigen Tätigkeit trat er einmalig als Bevollmächtigter im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens über ein Grundstück auf und bekam auch eine Vergütung.

Die Finanzverwaltung sah einen Zusammenhang zwischen dieser einmaligen Tätigkeit und seinem Unternehmen und wollte daher Umsatzsteuer erheben. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass die Tätigkeit nur gelegentlich erfolgte und nicht mit seiner Gerichtsvollziehertätigkeit zusammenhing.

Der EuGH kam schließlich zu dem Ergebnis, dass durchaus eine Umsatzversteuerung erfolgen muss. Eine unternehmerische Tätigkeit kann zwar im Regelfall keine einmalige Handlung sein. Sofern jedoch jemand bereits unternehmerisch tätig ist, können auch diese einmaligen gelegentlichen Betätigungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Hinweis: Diese Rechtsprechung betrifft Sie also nur, wenn Sie schon als Unternehmer tätig sind. Sofern Sie ausschließlich angestellt arbeiten, greift die Rechtsprechung dagegen nicht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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