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Einfuhrabgaben: Ein Gebrauchtwagen ist kein persönliches Gepäckstück

Bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Ausland gibt es Freigrenzen für persönliches Gepäck. Die Höhe dieser sogenannten Reisefreimenge richtet sich unter anderem danach, ob der Reisende aus der EU oder einem Drittland nach Deutschland zurückkehrt. Bleibt der Wert der Souvenirs, die er in seinem Koffer mitführt, unter der jeweiligen Freigrenze, sind die Gegenstände von Einfuhrumsatzsteuer und Zoll befreit.

Ein findiger Reisender hatte für gut 250 EUR einen gebrauchten Pkw in der Schweiz erworben und bei den deutschen Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug anlässlich seiner Reise in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Mitbringsel bis zum Wert von 300 EUR keine Einfuhrabgaben erhoben werden dürften. Doch machten ihm die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) einen Strich durch die Rechnung: Das Argument, dass er den Pkw bei der Einreise als Reiseausrüstung mit sich geführt hat, weil er ihn schließlich zum persönlichen Gebrauch erstanden hatte und nur auf diesem Weg aus der Schweiz nach Deutschland einführen konnte, ließen sie nicht gelten. Schließlich durfte das Zollamt also doch noch Einfuhrabgaben von knapp 80 EUR kassieren.

Nach Ansicht des FG ergibt sich schon aus den einschlägigen Begriffsbestimmungen des Dudens, dass ein Kfz kein Gepäckstück sein kann: Wie man dort nachlesen kann, ist ein Gepäckstück nämlich ein einzelner Gegenstand wie etwa ein Koffer, ein Paket oder etwas Ähnliches, was als Ausrüstung mitgeführt oder weiterbefördert wird. Im Gegensatz hierzu stellt ein Kraftfahrzeug ein Transportmittel dar und kann schon allein aufgrund seiner Größe kein Gepäckstück sein. Da schließlich auch die passende EU-Richtlinie keine allgemeine Geringfügigkeitsklausel enthält, darf auf ein aus einem Drittland eingeführtes Transportmittel auch dann Einfuhrumsatzsteuer und Zoll erheben werden, wenn sein Wert unter der Schwelle von 300 EUR liegt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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