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NV-Bescheinigung: Feststellungsbescheid darf nicht mehr älter sein als drei Jahre

Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen ein jährlicher Freibetrag zusteht und deren Einkommen 5.000 EUR nicht übersteigt, haben Anspruch auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vom Finanzamt nach Vordruck NV 3 B. Legen sie solch eine Bescheinigung bei ihrem Geldinstitut vor, wird keine Kapitalertragsteuer erhoben. Alternativ können sie sich die Kapitalertragsteuer auch durch einen Freistellungsauftrag erstatten lassen.

Wollen dagegen steuerbefreite Körperschaften den Abzug der Kapitalertragsteuer verhindern, müssen sie grundsätzlich eine NV-Bescheinigung nach dem Muster NV 2 B vorlegen. Alternativ gab sich der Fiskus bislang auch damit zufrieden, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Bank eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids überlassen wurde, der für einen höchstens fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Zufluss der Kapitalerträge erteilt worden war.

Das hat sich nun geändert. Denn mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom März 2013 wurde die vorläufige Bescheinigung des Finanzamts abgelöst, und zwar durch das gesetzliche Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach der Abgabenordnung. Deshalb darf dem Schuldner der Kapitalerträge oder dem Geldinstitut die amtlich beglaubigte Kopie des neuen Feststellungsbescheids künftig nur dann überlassen werden, wenn dessen Erteilung nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt. Dabei ist zweierlei zu beachten:

  • Endet die Dreijahresfrist nicht am 31.12., wird die Steuer nur für dasjenige Kalenderjahr nicht abgezogen, in dem die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ganzjährig erfüllt waren.
  • Wird der Feststellungsbescheid im Jahresverlauf erteilt, kann er bereits mit Wirkung ab dem 01.01. des betreffenden Kalenderjahres angewendet werden.
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zum Thema: Einkommensteuer

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