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Steuerbegünstigtes Vermögen: Zu welchem Teil bleiben die Schulden und Lasten bei einer Erbschaft unversteuert?

Erben Sie steuerbegünstigtes oder gar -befreites Vermögen, können Sie den Wert des Nachlasses und damit die Erbschaftsteuer teilweise um die Schulden und Lasten kürzen, die wirtschaftlich mit der Erbschaft zusammenhängen. Abzugsfähig ist lediglich ein Betrag, der dem Verhältnis zwischen dem anzusetzenden Wert des geerbten Vermögens und seinem Wert vor Anwendung der Vergünstigung entspricht.

Beispiel: Der Sohn erbt von seinem Vater steuerbefreites Betriebsvermögen (GmbH- und KG-Anteile) im Wert von 1 Mio. EUR sowie ein privates Bankguthaben von 500.000 EUR. Dafür muss er - im Wege eines Untervermächtnisses - eine lebenslange Versorgungsrente an seine Mutter zahlen. Der Kapitalwert dieser Versorgungsrente als dauernde Last beträgt 300.000 EUR.

Die Versorgungsrente hängt wirtschaftlich mit dem begünstigten Vermögen zusammen, das der Sohn erbt. Denn ohne mit dem Untervermächtnis beschwert zu werden, hätte der Sohn die Erbschaft nicht erhalten. Er kann den Wert der Rente also anteilig von der Erbschaftsteuer abziehen:

steuerbefreites Betriebsvermögen 1.000.000 EUR
steuerpflichtiges Bankguthaben 500.000 EUR
Gesamterwerb 1.500.000 EUR
Anteil des steuerpflichtigen Bankguthabes am Gesamterwerb 33,33 %
Kapitalwert der Versorgungsrente 300.000 EUR
abzugsfähiger Anteil (300.000 EUR x 33,33 % =) 100.000 EUR
steuerpflichtiger Anteil (500.000 EUR - 100.000 EUR =) 400.000 EUR

Der Abzug setzt voraus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und dass die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den begünstigten Vermögensgegenstand selbst betreffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erbe die Schuld nur eingeht, um das Vermögen erben zu können. Ein ausschließlich rechtlicher Zusammenhang genügt dagegen nicht.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Denn die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs ist nach neuem Erbschaftsteuerrecht nicht abschließend geklärt, die Antwort aber in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung. 

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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