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Häusliches Arbeitszimmer: Kein grundsätzliches Aufteilungsverbot bei gemischter Nutzung?

Im Jahr 2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten von sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reisen in einen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbaren und einen steuerlich irrelevanten Teil aufgeteilt werden können. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung im Wesentlichen übernommen, soweit sich die Kostenbereiche anhand eines naheliegenden und sachgerechten Maßstabs - notfalls durch Schätzung - aufteilen lassen. Fraglich blieb dabei,

  • inwieweit zwischen dem privaten Wohnbereich und dem Arbeitszimmer eine klare Abgrenzung möglich ist und
  • ob alles zur privaten Lebensführung gehört, wenn das heimische Büro nicht fast ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt wird.

In gleich zwei Streitfällen vor dem Finanzgericht Köln (FG) wurde das häusliche Arbeitszimmer nicht nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt. Für diese hat das FG entschieden, dass die Aufwendungen - trotz der gemischten Nutzung - (anteilig) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Raum trotz der privaten Mitbenutzung immer noch den Charakter eines Arbeitszimmers aufweist, also vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Sind diese Bedingungen erfüllt, können die anteiligen Raumkosten

  • mit bis zu 1.250 EUR (wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist) oder
  • in voller Höhe (wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist)

als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Hinweis: Die Meinungen der einzelnen Finanzgerichte zu diesem Streitthema sind unterschiedlich. Aus diesem Grund liegt dem BFH bereits eine Reihe von Revisionen zur Entscheidung vor. 

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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