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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Geldwerter Vorteil: Wann die Verpflegung durch den Chef der Lohnsteuer unterliegt

Bei Vorteilen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt bezüglich der Frage, ob diese der Lohnsteuer unterliegen. Grundsätzlich gilt hierbei: Um als Arbeitslohn zu gelten, muss der vom Arbeitgeber zugewendete Vorteil den Charakter einer Entlohnung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben. Dagegen stellen Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betrieblicher Ziele erweisen und aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt werden, keinen Arbeitslohn dar. Die Lohnsteuer entfällt also, wenn das Interesse des Arbeitnehmers am fraglichen Vorteil vernachlässigt werden kann. Ob das der Fall ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab: Entscheidend sind insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten und Freiwilligkeit bzw. Zwang zur Annahme des Vorteils.

Stellt ein Arbeitgeber beispielsweise seinen Haus-, Krankenhaus- oder Hotelangestellten unentgeltlich oder verbilligt Speisen und Getränke zur Verfügung, gilt dies in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

  • Anders kann es bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz aussehen, wenn ein einfaches, unaufwendiges Essen den Arbeitsablauf beschleunigt, was für den Chef von erheblicher Wichtigkeit ist.
  • Ebenso wird ausnahmsweise kein Arbeitslohn angesetzt, wenn die Verpflegung der Arbeitnehmer aus einer betriebsfunktionalen Zwangslage heraus unumgänglich ist. Klassisches Beispiel hierfür ist die Versorgung der Besatzungsmitglieder eines Flusskreuzfahrtschiffs.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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