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Flachdach wird zum Satteldach: Umbaukosten müssen als Herstellungskosten abgeschrieben werden

Für Vermieter ist es von besonderem Interesse, ob Baukosten ihres Mietobjekts steuerlich als Erhaltungsaufwendungen oder als Herstellungskosten angesetzt werden können. Denn während Erhaltungsaufwendungen sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, können Herstellungskosten nur im Wege der Abschreibung (in der Regel mit 2 % pro Jahr) berücksichtigt werden.

In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Kosten für den Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach als Herstellungskosten qualifiziert werden müssen, da eine solche Baumaßnahme zu einer Erweiterung des Wohngebäudes (§ 255 Absatz 2 Satz 1, zweite Alternative des Handelsgesetzbuchs) führt.

Zwar erfüllte das neugeschaffene Dachgeschoss im Urteilsfall nicht die Anforderungen an einen Wohn- und Aufenthaltsraum (kein Ausbau erfolgt), allerdings genügte es für die Annahme einer Erweiterung des Gebäudes, dass eine Nutzung als Speicher oder Abstellraum denkbar und möglich war. Der BFH wies darauf hin, dass die nutzbare Fläche im Sinne der BFH-Rechtsprechung nicht nur die reine Wohnfläche umfasst, sondern auch die zum Gebäude gehörenden Abstell- und Bodenräume sowie die Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen.

Unerheblich war für den BFH, ob und wie das Dachgeschoss tatsächlich genutzt wurde und mit welchem finanziellen Aufwand eine Nutzung zu Wohnzwecken hätte ermöglicht werden können.

Hinweis: Vermieter haben nach diesem Urteil praktisch keine Chance mehr, die Aufwendungen für den Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend zu machen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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