Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Unseriöse Firmenbestatter: Sitzverlegung insolventer Unternehmen bezweckt Steuerausfall

Wenn ein Unternehmen vor dem finanziellen Ruin steht, treten häufig unseriöse Firmenbestatter in Erscheinung, die das insolvente oder insolvenzgefährdete Unternehmen kaufen und mit allen Mitteln abwickeln wollen. Gegen ein "Entsorgungsentgelt" sichern sie den ehemaligen Geschäftsführern die komplette Schuldübernahme zu. Nach der Übernahme versuchen sie, noch einen möglichst hohen Profit aus dem Unternehmen zu schlagen, indem sie

  • Vermögensgegenstände beiseiteschaffen,
  • Beweismittel vernichten,
  • Verantwortungsverhältnisse verschleiern,
  • Gläubiger benachteiligen,
  • ehemalige Geschäftsführer vor einer Haftungsinanspruchnahme schützen und
  • die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens behindern.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) weist darauf hin, dass diese Firmenbestatter häufig den Sitz des übernommenen Unternehmens verlegen (z.B. in ein anderes Bundesland), so dass ein anderes Insolvenzgericht für das spätere Insolvenzverfahren zuständig wird. Durch diesen Schachzug wollen sie ein langwieriges Aktenabgabe- und Übernahmeverfahren innerhalb der Finanzverwaltung in Gang setzen, um zu erreichen, dass wichtige Fristen und Termine versäumt werden. Am Ende soll ein kompletter Steuerausfall stehen.

Deshalb betont das LfSt, dass nach den Regeln der Abgabenordnung kein Zuständigkeitswechsel eintritt, wenn

  • über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
  • ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
  • sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.

Ferner weist das LfSt darauf hin, dass die Zuständigkeit für die Umsatzsteuer bei einer Sitzverlegung ins Ausland grundsätzlich auf ein deutsches Zentralfinanzamt übergehen muss. Allerdings sollen die Finanzämter einem Zuständigkeitswechsel kurz vor dem Erlöschen der Steuerpflicht aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht mehr zustimmen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.