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Widerruf einer verbindlichen Auskunft: Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens muss abgewartet werden

"Immer schön der Reihe nach" - so lautet die Kernaussage eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem der anzuwendende Umsatzsteuersatz für Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern strittig war.

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt eine verbindliche Auskunft widerrufen, wonach ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung kommen durfte. Das betroffene Unternehmen wollte die nun drohende Regelversteuerung seiner Umsätze daraufhin auf gleich zwei Wegen abwenden, und zwar durch

  • Einspruch gegen den Widerruf der verbindlichen Auskunft und
  • Sprungklage gegen einen Umsatzsteuerbescheid, in dem das Finanzamt den Regelsteuersatz zugrunde gelegt hatte.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Sprungklage gegen den Umsatzsteuerbescheid abgewiesen, obwohl über den Einspruch gegen den Widerruf der Auskunft noch gar nicht entschieden war. Der BFH hob dieses FG-Urteil nun wegen eines Verfahrensfehlers auf und erklärte, dass das FG das Verfahren so lange aussetzen muss, bis über den Einspruch gegen den Widerruf der verbindlichen Auskunft abschließend entschieden ist.

Hinweis: Es nützt also nichts, gegen eine widerrufene verbindliche Auskunft des Finanzamts "zweigleisig" vorzugehen, weil das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs dem Festsetzungsverfahren vorgreift.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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