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Unberechtigter Vorsteuerabzug: Aussteller der Scheinrechnung schuldet die Umsatzsteuer

In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um Scheinlieferungen: Eine GmbH hatte gegenüber verschiedenen anderen Firmen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt. Tatsächlich lagen diesen Rechnungen jedoch keinerlei Lieferungen der Dienstleistungen zugrunde. Da der Vorsteuerabzug, den die Empfängerfirmen aus diesen Scheinrechnungen geltend machten, das Steueraufkommen gefährdete, musste der Rechnungsaussteller Umsatzsteuer nachzahlen.

Zwar kann der Rechnungsaussteller in solch einem Fall beim Finanzamt beantragen, dass die Steuerfestsetzung berichtigt wird. Seinem Antrag wird aber nur dann entsprochen, wenn er dafür sorgt, dass die Gefährdung des Steueraufkommens, die sich durch die Scheinrechnungen ergeben hat, wieder beseitigt wird.

Beispiel: Unternehmer U1 stellt eine Rechnung gegenüber Unternehmer U2 aus, ohne eine Leistung erbracht zu haben. U2 macht aus der Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend.

Durch den Vorsteuerabzug bei U2 ist das Steueraufkommen gefährdet. Nur wenn U2 seinen Vorsteuerabzug aus der Scheinrechnung wieder rückgängig macht, kommt eine Berichtigung der Umsatzsteuer bei U1 in Betracht. Solange die Gefährdung fortbesteht, weil U2 die Vorsteuer beispielsweise wegen Insolvenz nicht zurückzahlen kann, bleibt es bei der Steuer für U1.

Diesen Grundsatz hat der BFH in seiner Entscheidung noch einmal bestätigt.

Hinweis: Eine Scheinrechnung liegt auch dann vor, wenn auf einer Rechnung ein falscher Liefergegenstand (z.B. PC statt Spielekonsole) angegeben wird. Dann schuldet der Rechnungsaussteller die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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