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Informationen für Unternehmer

Von der EÜR zur Bilanz: Übergangsverlust darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden

Haben Sie Ihren Gewinn als Gewerbetreibender bislang durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt? Dann sollten Sie wissen, dass das Finanzamt Sie zur Führung von Büchern verpflichtet, sobald Ihr Gewinn die Grenze von 50.000 EUR bzw. Ihre Umsätze die Grenze von 500.000 EUR überschritten haben. In diesem Fall müssen Sie ab dem Folgejahr der Aufforderung von der EÜR zur Bilanzierung wechseln.

Damit sich Betriebseinnahmen und -ausgaben bei diesem Systemwechsel nicht doppelt auswirken (bzw. überhaupt nicht), müssen Sie einen Übergangsgewinn bzw. -verlust ermitteln. Gewinnerhöhend wirken sich hierbei offene Forderungen aus, die im System der EÜR bislang keine Rolle gespielt haben (Gewinnerhöhung erst bei Zufluss!). Demgegenüber kann die erstmalige Erfassung von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zu einem Übergangsverlust führen.

Sofern Gewerbetreibende infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart einen Übergangsgewinn versteuern müssen, dürfen Sie diesen nach einer Richtlinie der Finanzverwaltung auf bis zu drei Jahre verteilen, um Steuernachteile abzumildern, die durch den progressiven Steuertarif entstehen würden (Billigkeitsmaßnahme).

Der Bundesfinanzhof hat nun erklärt, dass die Finanzämter diese Regelung nicht auf Übergangsverluste anwenden müssen. Im Urteilsfall wollte ein Gewerbetreibender seinen Übergangsverlust von rund 45.000 EUR, der auf der Passivierung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten beruhte, auf drei Jahre verteilen. Die Richter erklärten jedoch, dass schon die Verlustverrechnung in einem Jahr zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt hatte, und dass das Finanzamt aus Billigkeitsgründen keine Meistbegünstigung gewähren muss, die sich aus einer noch steuergünstigeren Verteilung des Verlusts auf drei Jahre ergeben würde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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