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Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen: Unbezahlte Mehrarbeit ist kein Aberkennungsgrund

Als Unternehmer dürfen Sie Lohnzahlungen an angestellte nahe Angehörige als Betriebsausgaben abziehen, wenn das Arbeitsverhältnis steuerlich anerkannt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss hierzu

  • der Arbeitsvertrag wirksam und fremdüblich sein,
  • der angestellte Angehörige seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen und
  • der Arbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten erfüllen (insbesondere Lohnzahlung).

In einem neuen Urteil hat der BFH jetzt die Maßstäbe präzisiert, nach denen sich die steuerliche Anerkennung von Angehörigenarbeitsverhältnissen richtet. Demnach hängt die Frage, wie streng und intensiv die Finanzämter und Finanzgerichte die Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen prüfen müssen, vom Anlass des Vertragsschlusses ab: Hätte der Arbeitgeber anstelle seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, um die Arbeit im Betrieb zu bewältigen, ist der Fremdvergleich weniger streng durchzuführen. Hat der Arbeitgeber seinen Angehörigen hingegen "ohne Not" eingestellt und hätte er die Arbeit auch ohne ihn bewältigen können, müssen Ämter und Gerichte genauer hinsehen und prüfen, ob die geschlossenen Vereinbarungen fremdüblich sind. Angehörigenarbeitsverträge dürfen zudem nicht allein deshalb aberkannt werden, weil der Angehörige unbezahlte Mehrarbeit geleistet hat und keine Stundenaufzeichnungen vorliegen. Der BFH erklärte, dass der Angehörige schließlich auch bei Mehrarbeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt hat - sogar über Gebühr.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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