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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerverpflegung: Keine umsatzsteuerliche Vergünstigung bei Einschaltung eines Caterers

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern in einer Kantine, die von einem Subunternehmer bewirtschaftet wird, verbilligt Mittagessen zur Verfügung stellen, sind die Umsätze weder nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt noch nach der Mindestbemessungsgrundlage (Normalwert) zu bemessen. Die Umsatzsteuer richtet sich vielmehr nach dem marktüblichen Entgelt, wenn dieses unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage liegt und auch wirklich weniger als das marktübliche Entgelt gezahlt wird.

Grundsätzlich ist eine betriebseigene Kantine umsatzsteuerlich begünstigt. Die Voraussetzung hierfür liegt vor, wenn Sie die Mahlzeiten selbst bzw. durch Ihr eigenes Personal zubereiten und an Ihre Mitarbeiter abgeben. Geben Sie die Speisen unterhalb Ihrer Selbstkosten ab, ist nur der amtliche Sachbezugswert bzw. der Preis, den Ihre Mitarbeiter zahlen, anzusetzen.

Beispiel:

Wert der Mahlzeit (Selbstkosten)       3,50 EUR

Zahlung des Arbeitnehmers               1,50 EUR

Wert für die Besteuerung                   3,00 EUR (Sachbezugswert Mittagessen 2014)

darin enthaltene Umsatzsteuer          0,48 EUR

In dem Betrag von 3,50 EUR wären demgegenüber 0,56 EUR Umsatzsteuer enthalten. Zahlt der Arbeitnehmer mehr als den amtlichen Sachbezugswert, ist dieser höhere Betrag bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass diese Regelung nur für betriebseigene Kantinen gilt. In dem Streitfall hatte der Arbeitgeber ein Cateringunternehmen mit dem Betrieb der Kantine beauftragt. Seine Arbeitnehmer konnten bei ihm Essensmarken kaufen. Für den Kantinenbetrieb zahlte der Arbeitgeber dem Caterer einen monatlichen Pauschalbetrag. Mit dem Verkauf der Essensmarken deckte der Arbeitgeber den monatlichen Pauschalbetrag jedoch nicht ab. Damit liegt eine verbilligte Speisenabgabe vor.

Das FG lässt hier eine Besteuerung mit dem Sachbezugswert bzw. nach dem verbilligten Entgelt für die Essensmarken nicht zu. Der Arbeitgeber hat einen Dritten beauftragt. Damit ist die Vereinfachungsregelung für betriebseigene Kantinen in diesem Fall nicht anwendbar.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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