Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Gutschrift im Umsatzsteuerrecht: Eine Gutschrift muss als solche auch bezeichnet werden

Normalerweise muss der leistende Unternehmer für seine Leistungen an einen anderen Unternehmer eine Rechnung erteilen. Von dieser Grundregel sieht das Umsatzsteuergesetz jedoch eine Ausnahme vor.

Beispiel: Unternehmer U1 erbringt gegenüber U2 eine Werbedienstleistung (z. B. Promotionsleistung). Für diese Leistung wird eine Abrechnung durch sogenannte Gutschrift vereinbart. In diesem Fall muss U1 über seine Leistung keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen. Vielmehr kann U2 das entsprechende Dokument als "Gutschrift" erstellen und an U1 übermitteln.

Hinweis: Als Gutschrift bezeichnet man im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, die vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Gutschriften kommen häufig dann zum Einsatz, wenn es für den Leistungsempfänger einfacher ist, die zur Abrechnung erforderlichen Informationen zu beschaffen.

Seit dem 30.06.2013 muss eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne auch als solche bezeichnet  werden.

Von dieser Art Gutschrift ist die sogenannten kaufmännische Gutschrift (Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung) zu unterscheiden.

Beispiel: U1 hat versehentlich eine Warenlieferung gegenüber U2 zu hoch in Rechnung gestellt. Über den zu viel in Rechnung gestellten Betrag stellt U1 eine Gutschrift aus.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hebt hervor, dass bei dem zweiten Beispiel keine umsatzsteuerrechtliche Gutschrift vorliegt. Trotzdem darf der ausgestellte Beleg auch hier weiterhin im Rechtsverkehr als Gutschrift bezeichnet werden. Steuerliche Nachteile können nach Auffassung des BMF dadurch nicht entstehen.

Hinweis: Das BMF sorgt im Hinblick auf den Begriff Gutschrift erfreulicherweise für eine Klarstellung.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.