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Komplette Gleichstellung: "Zählkinder-Trick" gilt auch für eingetragene Lebenspartner

In Deutschland richtet sich die Höhe des Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder: Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern jeweils 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 215 EUR pro Monat. Aufgrund dieser Staffelung kann es sich insbesondere bei Patchworkfamilien lohnen, den Kindergeldbezug auf einen einzigen (Stief-)Elternteil zu bündeln. Möglich macht dies eine Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach auch Personen den Kindergeldanspruch geltend machen können, die das Kind ihres Ehegatten in ihren Haushalt aufgenommen haben.

Beispiel: Frau A und Herr B heiraten und bringen jeweils zwei Kinder aus früheren Beziehungen mit in die Ehe. Würde jeder Elternteil nun jeweils das Kindergeld für seine zwei eigenen Kinder beanspruchen, erhielte jeder 368 EUR (2 x 184 EUR), zusammen also 736 EUR. Macht hingegen nur ein Ehegatte den Kindergeldanspruch für alle vier Kinder geltend, erhält er aufgrund der Staffelung der Kindergeldsätze insgesamt 773 EUR (184 EUR + 184 EUR + 190 EUR + 215 EUR). Der "Zählkinder-Trick" erhöht den Anspruch somit um 37 EUR pro Monat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass auch eingetragene Lebenspartner den Kindergeldanspruch in vorgenannter Weise auf einen Lebenspartner bündeln können. Das Gericht erklärte, dass die einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu Ehegatten und Ehen mittlerweile auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind - dasselbe muss für das Kindergeldrecht gelten. Der BFH führte aus, dass Lebenspartner den "Zählkinder-Trick" in allen noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfestsetzungen anwenden können.

Hinweis: Die kindergeldrechtliche Zuordnung aller Kinder bei nur einem Ehe- bzw. Lebenspartner lohnt wegen der Staffelung nur dann, wenn in der Patchworkfamilie insgesamt mehr als zwei Kinder leben.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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