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Bezirksschornsteinfegermeister: Beiträge zur Versorgungsanstalt sind keine Basisvorsorgeaufwendungen

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden. Ebenfalls sind Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sowie unter weiteren Voraussetzungen auch Einzahlungen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung abziehbar.

In einem neueren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass all diese Abzugsvarianten nicht für Beiträge zur Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) in Betracht kommen. Im Urteilsfall hatte ein Bezirksschornsteinfegermeister in den Jahren 2005 bis 2007 als Pflichtmitglied VdBS-Beiträge von etwa 7.000 EUR jährlich gezahlt; daneben war er rentenversicherungspflichtig.

Der BFH lehnte den Komplettabzug der Beiträge nach den oben genannten Varianten ab und erklärte, dass es sich bei der VdBS zwar um eine berufsständische Versorgungseinrichtung handelt, diese aber keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen im Sinne des EStG erbringt. Denn die Beiträge dienen nicht der Basisversorgung, sondern ergänzen lediglich die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die VdBS zudem eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung ist, scheidet auch der Sonderausgabenabzug für kapitalgedeckte Altersversorgungen aus.

Hinweis: Im Ergebnis können die Beiträge nur als beschränkt abziehbarer Vorsorgeaufwand berücksichtigt werden. Die gute Nachricht: Im Gegenzug müssen Schornsteinfeger die später ausgezahlten Versorgungsleistungen der VdBS nur mit einem Ertragsanteil versteuern.

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zum Thema: Einkommensteuer

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